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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Einkauf, Verkauf, Lieferungen und sonstige Rechtsgeschäfte der Fa. Huber GmbH erfolgen allein und ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen hiervon, Nebenabreden und alle Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind zunächst die übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Parteien, im Falle des Widerspruchs der Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Bei Vertragsabschluss mit Nichtkaufleuten gilt letzterer aber nur, soweit er nicht in einem offensichtlichen Widerspruch mit einer schriftlichen Bestellung des Kunden steht.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur wirksam, wenn und soweit wir diesen schriftlich ausdrücklich zugestimmt haben. Selbst in diesem Falle bleiben unsere Bestimmungen betreffend Eigentumsvorbehalt, Abtretung und alle Sicherungsabreden, aber auch die Regelungen über Fälligkeit und Verzug von Forderungen unberührt.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, berührt dies - Kaufmannseigenschaft auf Seiten unseres Vertragspartners vorausgesetzt - die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten diejenigen des bürgerlichen Gesetzbuches.

Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Prospekte, Zeichnungen, Unterlagen und Abbildungen, desgleichen Gewichts- und Maßangaben sind nur angenähert; Abweichungen im Detail sind möglich. Angaben sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich zugesichert sind. An unseren Kostenanschlägen, Planungen und Zeichnungen, sowie sonstigen Unterlagen behalten wir das Eigentums- und Urheberrecht. Dritten dürfen diese nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden, soweit nicht aus der Sache selbst sich offensichtlich anderes ergibt.

Konstruktionsänderungen, sei es im Rahmen der Produktpflege, der Rationalisierung oder aus sonstigen Gründen bleiben vorbehalten. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, solche Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten nachträglich vorzunehmen.

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lieferer einschließlich Verladung bei diesem, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt.

Im kaufmännischen Verkehr sind die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft.

Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Preisangaben erfolgen daher vorbehaltlich und schließen eine bis zum Vertragsabschluss eintretende Preiserhöhung nicht aus. Für den Lieferpreis sind maßgeblich die Vereinbarungen der Parteien. Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, ist der Lieferer berechtigt, eine zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhung an den Besteller weiterzugeben.

Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung bar und ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Der Lieferer räumt dem Besteller bei Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto ein.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% (8% unter Kaufleuten) über dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB zu fordern; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller gegen den Besteller gerichteten Ansprüche aus der bestehenden oder beendeten Geschäftsbeziehung im Eigentum des Lieferers. Vorher ist die Verpfändung und Sicherungsübereignung untersagt, die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller gegen den Besteller zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden auf Wunsch des Bestellers entsprechende Teile der Sicherungsrechte freigegeben.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

Die Verarbeitung und Umbildung gelieferter, noch im Eigentum des Lieferers stehender Waren erfolgt ausschließlich in dessen Auftrag, ohne daß daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Das so geschaffene neue Produkt tritt an die Stelle des Liefergegenstandes, beim Zusammentreffen mit Sicherungsrechten anderer Lieferanten auch im Sinne eines Miteigentums, gemessen im Verhältnis der verbundenen Warenwerte zueinander. Erlischt das Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Lieferer übergeht. Im Falle einer hierdurch eingetretenen Übersicherung gilt ebenfalls das Recht des Bestellers nach Punkt 16.

Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm zustehenden Forderungen aus Veräußerung, Be- und Verarbeitung sowie Verbindung der gelieferten Waren, einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentverhältnissen, an den Lieferer sicheheitshalber ab. Dies gilt gleichermaßen für Ansprüche des Bestellers, die anstelle seiner Werklohn- oder Kaufpreisforderung entstehen. Die Abtretung beschränkt sich der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Waren (Rechnungsbetrag).

Hat der Kunde des Bestellers die Abtretung von Forderungen wirksam angekündigt, stellen sich die Parteien im Innenverhältnis so, als sei eine wirksame Abtretung erfolgt. Der Besteller wird ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen für unsere Rechnung jederzeit widerruflich einzuziehen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Gewährleistung

Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Ihrer Entdeckung zu melden.

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich und schriftlich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen, und zwar nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten ab dem Tage unserer Lieferung (soweit nicht gemäß §438 Abs. 1, Nr. 2 BGB eine längere Frist gilt) infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Nicht frist- und formgerechte Mängelanzeigen hat den Verlust der sich aus den Mängeln ergebenden Ansprüche zur Folge. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, insbesondere falsche Brennerwahl oder Brennereinstellung, Verwendung nicht geeigneter Brennstoffe, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Nichtbeachtung der Montage- Betriebs- und Serviceanleitungen sowie unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft. Unsere Gewährleistung für Speicher-Wassererwärmer setzt voraus, daß das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat und vorhandene Wasseraufbereitungsanlagen mängelfrei arbeiten.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß keine Mängelansprüche vorliegen, wenn sich Verschleißteile, wie z.B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emissionen, Sicherungen, Dichtungen, Brennraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- und Überwachungseinrichtungen durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Unsere Haftung für Sachmängel umfaßt ferner nicht Schäden, die durch Luftverunreinigung durch starken Staubanfall, durch aggressive Dämpfe durch Sauerstoffkorrosion - insbesondere bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen -, durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen (z.B. Waschküchen oder Hobbyräumen) oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels, entstanden sind.

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Die Behebung der Beanstandung erfolgt nach unserer Wahl. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Aus- und Einbaukosten sind nicht in unserer Kalkulation vorgesehen und werden daher auch nicht ersetzt. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt.

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß sowie ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Die Verantwortung für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Kunden bzw. dem Betreiber. Sie haben die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser zu beachten, die in den VDI-Richtlinien 2035 bzw. den Empfehlungen der VdTÜV in der jeweils neuesten Fassung festgelegt sind. Im Übrigen sind die jeweils gültigen Arbeitsblätter maßgebend.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm verschuldeten Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

Der Anspruch auf Gewährleistung ist gehemmt, solange der Besteller mit fälligen Zahlungen im Verzug ist.

Für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Die vorstehende Regelung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klage bei dem für Kempten (Allgäu) zuständigen Gericht zu erheben. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Haupsitz des Bestellers zu klagen. Es wird darüberhinaus vereinbart, daß für sämtliche Streitigkeiten das deutsche bürgerliche Gesetzbuch Anwendung findet.

Wilhelm Huber GmbH, Februar 2004

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